Teilhabepaket

Seit 2011 wurde das Bildungs- und Teilhabepaket eingeführt.

Es besteht die Möglichkeit der Kostenübernahme einer Lernförderung durch Antragstellung beim Kreis Pinneberg oder dem Jobcenter.

Beziehen Sie

  • Wohngeld,
  • Kinderzuschlag,
  • Leistungen nach dem SGB XII (Sozialgeld oder Sozialhilfe) oder
  • Leistungen nach §1a, 2 und 3 des Asylbewerber-Leistungsgesetzes?

Voraussetzung für die Bewilligung aller Leistungen ist immer die Vorlage eines Bescheides über die Bewilligung von Kinderzuschlag, Wohngeld (alle Seiten des Bescheides), Sozialhilfe / Sozialgeld oder Asylbewerberleistungen nach §2 Asylbewerberleistungsgesetz (“Analogleistungen“).

Es sollten folgende Kriterien der Lernförderung bestehen

Nur vorübergehend:

  • Nicht bei dauerhaftem Lernförderbedarf (Teilleistungsstörungen, sonderpädagogischer Förderbedarf)

Möglich im Einzelfall:

  • Das Erreichen des Klassenziels (Versetzung bzw. Erreichen eines ausreichenden Leistungsniveaus) muss gefährdet, jedoch durch Inanspruchnahme einer kurzfristigen Lernförderung noch erreichbar sein
  • Die Gefährdung des Erreichens der wesentlichen Lernziele hat seine Ursache z.B. durch Versäumnisse des Schulstoffes durch unverschuldete Fehlzeiten (längere Krankheit, Kur, o.Ä.) oder es kommt zu einem bedenkliches Absinken der Leistungen durch belastende persönliche Situationen oder aus sonstigen Gründen
  • Die Einzelfallbetrachtung berücksichtigt ferner allg. Lebenslagen (z.B. Scheidungskind, Umzug, Prüfungsendphasen, usw.)

Nicht förderungsfähig:

  • Keine Sprachförderung (Aufgabe der Schule)
  • Keine Hausaufgabenhilfe
  • Nicht zum Zwecke der Erreichung einer besseren Schulformempfehlung oder zur bloßen Verbesserung des Notendurchschnitts
  • Nicht förderungsfähig, wenn das Erreichen des Lernziels objektiv nicht mehr erreicht werden kann
  • Das Lernziel muss objektiv gefährdet, das Erreichen bei Inanspruchnahme der Lernförderung jedoch noch möglich sein
  • Kostenfreie schulische Angebote bzw. schulnahe Angebote sind ggf. vorrangig zu nutzen
  • Nicht förderungsfähig, wenn Ursache des Lerndefizits in unentschuldigtem Fehlen oder vergleichbaren selbstgesteuerten Ursachen liegt und keine Anzeichen für nachhaltige Verhaltensänderung bestehen.

(Auszug aus Bildungs- und Teilhabepaket – Informationen für Leistungsberechtigte der Website des Kreises Pinneberg)

Antragstellung

Das Antrags- und auch das Abrechnungsverfahren soll so unkompliziert wie möglich gehalten werden. Hier erfahren Sie mehr über den Antragsvorgang für die Leistungsberechtigten und das Verfahren für die Leistungsanbieter.

Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales unterstützt die Kreise und auch die Länder bei der Umsetzung und hat unter http://www.bmas.de/DE/Themen/Arbeitsmarkt/Grundsicherung/Bildungspaket/inhalt.html vertiefte Informationen für alle Beteiligten hinterlegt.

  • Die Anträge auf Leistungen für Bildung und Teilhabe sind beim Kreis Pinneberg, Fachdienst Soziales zu stellen.
  • Empfänger von Leistungen nach dem SGB II (Arbeitslosengeld II/ Sozialgeld) stellen ihren Antrag bei ihrem zuständigen Jobcenter.

Zusätzliche, einzureichende Unterlagen:

Sollten Sie Unterstützung bei der Antragsstellung benötigen, stehe ich Ihnen gerne zur Seite!

Kostenübernahme durch das Jugendamt

Kostenübernahme durch das Jugendamt

Kostenübernahme für Lerntherapie durch das Jugendamt

Bei Legasthenie oder Dyskalkulie können die Kosten für eine Lerntherapie über das Jugendamt erstattet bekommen. Für die Kostenübernahme für Lerntherapie sind eine Reihe von Schritten notwendig.
1. Ein Kinder- und Jugendpsychiater untersucht das Kind und führt einige Tests durch. Es wird ein Gutachten erstellt.
2. Die Schule bescheinigt, dass bei dem Kind eine Problematik vorliegt, die nicht alleine durch schulische Hilfe zu lösen ist.
3. Die Bescheinigung der Schule und das medizinische Gutachten müssen beim örtlichen Jugendamt eingereicht werden. Im Rahmen der Eingliederungshilfe wird nun geprüft, ob eine Kostenübernahme für Lerntherapie bewilligt wird.

Eingliederungshilfe notwendig bei Kostenübernahme für Lerntherapie

Die Eingliederungshilfe nach § 35a SGB VIII ist Teil des Jugendhilferechts. Unter den Begriff Eingliederungshilfe fallen die unterschiedlichsten Leistungen und Maßnahmen: z.b. Legasthenie oder Dyskalkulietherapien, sog. Schulhelfer (auch Integrationshelfer oder Schulbegleiter genannt), ebenso stationäre Maßnahmen in Form der Heimunterbringung. Wenn ein Kind eine diagnostizierte Teilleistungsstörung wie Legasthenie oder Dyskalkulie hat und seine seelische Gesundheit dadurch bedroht ist, können die Kosten für eine Lerntherapie im Rahmen der Eingliederungshilfe vom Jugendamt übernommen werden.

In diesen Fällen wird die Kostenübernahme für Lerntherapie bewilligt

Mit dem entsprechenden Diagnose-Gutachten und einem formlosen Antrag kann die Kostenübernahme für Lerntherapie direkt beim zuständigen Sachbearbeiter beantragt werden. Kinder oder Jugendliche haben Anspruch auf Eingliederungshilfe, wenn

  • ihre seelische Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate von dem für ihr Lebensalter typischen Zustand abweicht, und
  • daher ihre Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt ist oder eine solche Beeinträchtigung zu erwarten ist.