Kostenübernahme durch das Jugendamt
Kostenübernahme für Lerntherapie durch das Jugendamt
Bei Legasthenie oder Dyskalkulie können die Kosten für eine Lerntherapie über das Jugendamt erstattet bekommen. Für die Kostenübernahme für Lerntherapie sind eine Reihe von Schritten notwendig.
1. Ein Kinder- und Jugendpsychiater untersucht das Kind und führt einige Tests durch. Es wird ein Gutachten erstellt.
2. Die Schule bescheinigt, dass bei dem Kind eine Problematik vorliegt, die nicht alleine durch schulische Hilfe zu lösen ist.
3. Die Bescheinigung der Schule und das medizinische Gutachten müssen beim örtlichen Jugendamt eingereicht werden. Im Rahmen der Eingliederungshilfe wird nun geprüft, ob eine Kostenübernahme für Lerntherapie bewilligt wird.
Eingliederungshilfe notwendig bei Kostenübernahme für Lerntherapie
Die Eingliederungshilfe nach § 35a SGB VIII ist Teil des Jugendhilferechts. Unter den Begriff Eingliederungshilfe fallen die unterschiedlichsten Leistungen und Maßnahmen: z.b. Legasthenie– oder Dyskalkulietherapien, sog. Schulhelfer (auch Integrationshelfer oder Schulbegleiter genannt), ebenso stationäre Maßnahmen in Form der Heimunterbringung. Wenn ein Kind eine diagnostizierte Teilleistungsstörung wie Legasthenie oder Dyskalkulie hat und seine seelische Gesundheit dadurch bedroht ist, können die Kosten für eine Lerntherapie im Rahmen der Eingliederungshilfe vom Jugendamt übernommen werden.
In diesen Fällen wird die Kostenübernahme für Lerntherapie bewilligt
Mit dem entsprechenden Diagnose-Gutachten und einem formlosen Antrag kann die Kostenübernahme für Lerntherapie direkt beim zuständigen Sachbearbeiter beantragt werden. Kinder oder Jugendliche haben Anspruch auf Eingliederungshilfe, wenn
- ihre seelische Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate von dem für ihr Lebensalter typischen Zustand abweicht, und
- daher ihre Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt ist oder eine solche Beeinträchtigung zu erwarten ist.