Seit 2011 wurde das Bildungs- und Teilhabepaket eingeführt.
Es besteht die Möglichkeit der Kostenübernahme einer Lernförderung durch Antragstellung beim Kreis Pinneberg oder dem Jobcenter.
Beziehen Sie
- Wohngeld,
- Kinderzuschlag,
- Leistungen nach dem SGB XII (Sozialgeld oder Sozialhilfe) oder
- Leistungen nach §1a, 2 und 3 des Asylbewerber-Leistungsgesetzes?
Voraussetzung für die Bewilligung aller Leistungen ist immer die Vorlage eines Bescheides über die Bewilligung von Kinderzuschlag, Wohngeld (alle Seiten des Bescheides), Sozialhilfe / Sozialgeld oder Asylbewerberleistungen nach §2 Asylbewerberleistungsgesetz (“Analogleistungen“).
Es sollten folgende Kriterien der Lernförderung bestehen
Nur vorübergehend:
- Nicht bei dauerhaftem Lernförderbedarf (Teilleistungsstörungen, sonderpädagogischer Förderbedarf)
Möglich im Einzelfall:
- Das Erreichen des Klassenziels (Versetzung bzw. Erreichen eines ausreichenden Leistungsniveaus) muss gefährdet, jedoch durch Inanspruchnahme einer kurzfristigen Lernförderung noch erreichbar sein
- Die Gefährdung des Erreichens der wesentlichen Lernziele hat seine Ursache z.B. durch Versäumnisse des Schulstoffes durch unverschuldete Fehlzeiten (längere Krankheit, Kur, o.Ä.) oder es kommt zu einem bedenkliches Absinken der Leistungen durch belastende persönliche Situationen oder aus sonstigen Gründen
- Die Einzelfallbetrachtung berücksichtigt ferner allg. Lebenslagen (z.B. Scheidungskind, Umzug, Prüfungsendphasen, usw.)
Nicht förderungsfähig:
- Keine Sprachförderung (Aufgabe der Schule)
- Keine Hausaufgabenhilfe
- Nicht zum Zwecke der Erreichung einer besseren Schulformempfehlung oder zur bloßen Verbesserung des Notendurchschnitts
- Nicht förderungsfähig, wenn das Erreichen des Lernziels objektiv nicht mehr erreicht werden kann
- Das Lernziel muss objektiv gefährdet, das Erreichen bei Inanspruchnahme der Lernförderung jedoch noch möglich sein
- Kostenfreie schulische Angebote bzw. schulnahe Angebote sind ggf. vorrangig zu nutzen
- Nicht förderungsfähig, wenn Ursache des Lerndefizits in unentschuldigtem Fehlen oder vergleichbaren selbstgesteuerten Ursachen liegt und keine Anzeichen für nachhaltige Verhaltensänderung bestehen.
(Auszug aus Bildungs- und Teilhabepaket – Informationen für Leistungsberechtigte der Website des Kreises Pinneberg)
Antragstellung
Das Antrags- und auch das Abrechnungsverfahren soll so unkompliziert wie möglich gehalten werden. Hier erfahren Sie mehr über den Antragsvorgang für die Leistungsberechtigten und das Verfahren für die Leistungsanbieter.
Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales unterstützt die Kreise und auch die Länder bei der Umsetzung und hat unter http://www.bmas.de/DE/Themen/Arbeitsmarkt/Grundsicherung/Bildungspaket/inhalt.html vertiefte Informationen für alle Beteiligten hinterlegt.
- Die Anträge auf Leistungen für Bildung und Teilhabe sind beim Kreis Pinneberg, Fachdienst Soziales zu stellen.
- Empfänger von Leistungen nach dem SGB II (Arbeitslosengeld II/ Sozialgeld) stellen ihren Antrag bei ihrem zuständigen Jobcenter.
Zusätzliche, einzureichende Unterlagen:
- Die letzten beiden Schulzeugnisse
- Drei Kostenangebote von Anbietern der Lernförderung
- Vordruck Bestätigung der Schule über vorübergehenden Lernförderbedarf
- Ergänzende Beurteilungen des Leistungsstandes des Schülers durch die jeweilige Lehrkraft sind hilfreich, jedoch nicht zwingende Voraussetzung
Sollten Sie Unterstützung bei der Antragsstellung benötigen, stehe ich Ihnen gerne zur Seite!