Was ist Lesen? – gefunden bei
Eine anschauliche Darstellung der Verbindung erforderlicher Fähigkeiten zum Erwerb des Lesens.
Lerntherapie
Eine anschauliche Darstellung der Verbindung erforderlicher Fähigkeiten zum Erwerb des Lesens.
Es besteht die Möglichkeit der Kostenübernahme einer Lernförderung durch Antragstellung beim Kreis Pinneberg oder dem Jobcenter.
Beziehen Sie
Voraussetzung für die Bewilligung aller Leistungen ist immer die Vorlage eines Bescheides über die Bewilligung von Kinderzuschlag, Wohngeld (alle Seiten des Bescheides), Sozialhilfe / Sozialgeld oder Asylbewerberleistungen nach §2 Asylbewerberleistungsgesetz (“Analogleistungen“).
Es sollten folgende Kriterien der Lernförderung bestehen
Nur vorübergehend:
Möglich im Einzelfall:
Nicht förderungsfähig:
(Auszug aus Bildungs- und Teilhabepaket – Informationen für Leistungsberechtigte der Website des Kreises Pinneberg)
Das Antrags- und auch das Abrechnungsverfahren soll so unkompliziert wie möglich gehalten werden. Hier erfahren Sie mehr über den Antragsvorgang für die Leistungsberechtigten und das Verfahren für die Leistungsanbieter.
Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales unterstützt die Kreise und auch die Länder bei der Umsetzung und hat unter http://www.bmas.de/DE/Themen/Arbeitsmarkt/Grundsicherung/Bildungspaket/inhalt.html vertiefte Informationen für alle Beteiligten hinterlegt.
Zusätzliche, einzureichende Unterlagen:
Sollten Sie Unterstützung bei der Antragsstellung benötigen, stehe ich Ihnen gerne zur Seite!
Bei Legasthenie oder Dyskalkulie können die Kosten für eine Lerntherapie über das Jugendamt erstattet bekommen. Für die Kostenübernahme für Lerntherapie sind eine Reihe von Schritten notwendig.
1. Ein Kinder- und Jugendpsychiater untersucht das Kind und führt einige Tests durch. Es wird ein Gutachten erstellt.
2. Die Schule bescheinigt, dass bei dem Kind eine Problematik vorliegt, die nicht alleine durch schulische Hilfe zu lösen ist.
3. Die Bescheinigung der Schule und das medizinische Gutachten müssen beim örtlichen Jugendamt eingereicht werden. Im Rahmen der Eingliederungshilfe wird nun geprüft, ob eine Kostenübernahme für Lerntherapie bewilligt wird.
Die Eingliederungshilfe nach § 35a SGB VIII ist Teil des Jugendhilferechts. Unter den Begriff Eingliederungshilfe fallen die unterschiedlichsten Leistungen und Maßnahmen: z.b. Legasthenie– oder Dyskalkulietherapien, sog. Schulhelfer (auch Integrationshelfer oder Schulbegleiter genannt), ebenso stationäre Maßnahmen in Form der Heimunterbringung. Wenn ein Kind eine diagnostizierte Teilleistungsstörung wie Legasthenie oder Dyskalkulie hat und seine seelische Gesundheit dadurch bedroht ist, können die Kosten für eine Lerntherapie im Rahmen der Eingliederungshilfe vom Jugendamt übernommen werden.
Mit dem entsprechenden Diagnose-Gutachten und einem formlosen Antrag kann die Kostenübernahme für Lerntherapie direkt beim zuständigen Sachbearbeiter beantragt werden. Kinder oder Jugendliche haben Anspruch auf Eingliederungshilfe, wenn